Ordnungsbussenreglement (OR)
§ 1 Grundsätze
1.1 | Der NSV-Vorstand kann in begründeten Fällen Bussen aussprechen: Sektionen: Nichtbeachten der Bestimmungen der Statuten, Reglemente, Richtlinien sowie der Beschlüsse der DV und des NSV-Vorstandes. Spieler: |
§ 2 Nordwestschweizer Mannschaftsmeisterschaft (NMM)
2.1 | Einsetzen von nicht spielberechtigten Spielern | Fr. 20.- |
2.2 | Nichtantreten von Spielern gemäss Art. 7.2 des NMM-Reglementes | Fr. 20.- |
2.3 | Nichtzustellen oder verspätetes Zustellen der Resultate |
Fr. 20.- |
2.4 | Nichtantreten zum Wettkampf | Fr. 100.- |
2.5 | Rückzug einer Mannschaft nach Anmeldeschluss | Fr. 50.- |
2.6 | Rückzug einer Mannschaft nach Beginn der Meisterschaft | Fr. 100.- |
§ 3 NEM / REM / NSC
3.1 | Forfait | Fr. 20.- |
§ 4 Weitere Bussen
4.1 | Weitere Ordnungsbussen gemäss Art. 1.1 werden von Fall zu Fall vom NSV-Vorstand festgelegt |
bis Fr. 200.- |
§ 5 Auferlegung der Bussen
5.1 | Die Bussen werden, im Auftrag der Turnierleiter der NMM, NEM, REM und des NSC, durch den Kassier des NSV ausgesprochen. Gegen die Bussenverfügung kann an den NSV-Vorstand rekurriert werden. Die Rekursfrist beträgt 8 Tage, gerechnet von der schriftlichen Eröffnung der Busse an. Massgebend ist das Datum des Poststempels. Rekurse sind schriftlich im Doppel an den NSV-Präsidenten zuhanden des NSV-Vorstandes zu richten. Entscheide des NSV-Vorstandes sind endgültig. |
§ 6 Sperrung von Spielern
6.1 | Werden Bussen nicht bezahlt, wird der Gebüsste vom NSV-Vorstand solange für sämtliche Anlässe des NSV gesperrt, bis die Busse bezahlt ist. |
§ 7 Schlussbestimmungen
7.1 | Das Bussenreglement vom 01. Februar 2003 wird aufgehoben. |
7.2 | Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch die DV des NSV vom 17.03.2010 in Kraft. |